Videoüberwachung Wohnungstür Berlin

Videoüberwachung der Wohnungstür zulässig?

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Der Türspion ist weit verbreitet.

In den letzten Jahren wird er immer häufiger durch einen elektronischen Türspion abgelöst.

Im Prinzip handelt es sich dabei um nichts anderes als eine Videoüberwachung der Wohnungstür.

Ist diese also zulässig oder nicht, ist eine wichtige Frage.

Die rechtliche Lage bei der Videoüberwachung der Wohnungstüre

Im Prinzip ist es das Datenschutzgesetz, welches klar die Persönlichkeitsrechte dritter Personen definiert und dabei schützt.

Bei einer Videoüberwachung ist das von besonderer Relevanz, da der Überwachte grundsätzliche alle Rechte an seinen Aufnahmen hat bzw. diese überhaupt erst genehmigen müsste.

Bei einer Videoüberwachung hat die aufgezeichnete Person keine Kontrolle mehr darüber, was mit etwaigen Aufzeichnungen geschieht.

Darüber hinaus kann eine Videoüberwachung die persönliche Entfaltung eines Menschen beeinträchtigen, da dieser sich beobachtet fühlen kann.

Videoüberwachung gleich wie ein Türspion?

Nun kann gerade mit Blick auf die Videoüberwachung der Wohnungstür das Argument vorgebracht werden, dass es im Prinzip dieselbe Aufgabe ist, die ein herkömmlicher Türspion übernimmt.

Allerdings liegt die Problematik in einem anderen Bereich.

Mit einem gewöhnlichen Türspion muss der Bewohner zur Tür gehen und durch den Türspion blicken.

Bei einer Videoüberwachung kann das Bild übertragen und sogar rund um die Uhr aufgezeichnet werden.

Dabei ist der Bereich vor der Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus ein öffentlicher Raum, da er im Prinzip von jedermann betreten werden darf (andere Bewohner, Besucher usw.).

Es gibt inzwischen mehrere Gerichtsurteile, die klar Stellung beziehen. Elektronische Türspione oder Videoüberwachung der Wohnungstür ist demnach nicht zulässig. Es kann aber wieder Ausnahmen geben.

Beispielsweise, wenn sämtliche Bewohner eines Hauses der Videoüberwachung einstimmig zustimmen.

Es muss dann aber deutlich auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.

Hinweispflicht besteht theoretisch auch, wenn eine Überwachungskamera eingesetzt wird, die nach einem ähnlichen Prinzip wie der Türspion funktioniert.

Aktivierung der Kamera nur bei Klingeln oder Klopfen, keine Aufzeichnung des Bilds, sichtbarer Bereich der Kamera wie bei einem gewöhnlichen Türspion.

Keinesfalls darf eine Audioübertragung möglich sein.

Außerdem muss ein Hinweis angebracht werden, dass der Bereich videoüberwacht ist, allerdings nur, wenn geklingelt oder geklopft wird.

Dann sind es keine zufällig vorbeigehenden Personen und deren Persönlichkeitsrechte können nicht eingeschränkt werden.

Sobald die Anlage aber aufzeichnungsfähig ist, kann es schon wieder problematisch werden.

Videoüberwachung der Wohnungstür in Berlin oder Brandenburg

Wollen Sie in Berlin oder Brandenburg eine Videoüberwachung Ihrer Wohnungstür vornehmen, können Sie sich gerne direkt an uns wenden.

Auf Wunsch führen wir auch vor Ort eine Besichtigung durch.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und unseres fundierten Fachwissens können wir Ihnen helfen, eine Videoüberwachung Ihrer Wohnungstür eventuell so zu gestalten, dass weder Datenschutz noch Persönlichkeitsrechte Dritter eingeschränkt werden.

Selbstverständlich übernehmen wir auch die Montage preiswert und zuverlässig.

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