Videoüberwachung Tiefgaragenstellplatz Berlin

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Ohne Zweifel ist die Videoüberwachung eine erfolgreiche Methode, präventiv gegen Diebstahl- oder Sachbeschädigungsdelikte vorzugehen bzw. diese mit einer hohen Aufklärungsquote zu versehen.

Dazu kann die offene und die verdeckte Videoüberwachung genutzt werden.

Gleichzeitig besteht dort ein besonders hohes Kriminalitätsrisiko, wo es dunkel und schwer einsehbar ist; also beispielsweise auch in einer Tiefgarage.

Doch die Videoüberwachung der Tiefgarage bzw. auch des Tiefgaragenstellplatzes kann problematisch sein.

Damit Sie eine Videoüberwachung Ihres Tiefgaragenstellplatzes durchführen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Öffentlich oder nur für bestimmten Personenkreis zugängliche Tiefgarage

Gerade bei der Tiefgarage gibt es viele Aspekte, die zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich zum Beispiel um eine Tiefgarage, die jedermann zugänglich ist?

Darunter fiele auch der Zugang über ein Bezahlsystem, das theoretisch jeder nutzen könnte.

Hier wird die Videoüberwachung in aller Regel sehr schwer umzusetzen sein.

Oder ist es eine Tiefgarage einer Wohngemeinschaft, bei der nur diejenigen Zugang haben, die auch einen Zugangsschlüssel besitzen?

Doch selbst hier ist eine Videoüberwachung nicht ganz unproblematisch.

Das Datenschutzgesetz § 6 B – die Persönlichkeitsrechte Dritter

Es sind vor allem die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Personen.

Diese sind im Bundesdatenschutzgesetz BDSG § 6B geregelt.

Eine Videoüberwachung schränkt die Persönlichkeitsrechte Dritter so weit ein, dass diese sich nicht mehr sicher frei bewegen könnten.

Das gilt insbesondere für den öffentlichen Raum.

In einer Wohneigentümergemeinschaft könnte man nun davor ausgehen, dass diese in einer Abstimmung einen entsprechenden Beschluss zur Videoüberwachung der Tiefgarage durchsetzen könnte, wenn eben nur bestimmte Personen Zugang hätten.

Aber selbst hier gibt es Gerichtsurteile, wonach entsprechende Mehrheitsbeschlüsse durch eine Klage einzelner Kläger abgewiesen wurden.

Die Überwachung von ausschließlich Ihrem Tiefgaragenstellplatz

Anders der Bereich des eigenen Stellplatzes.

Dieser kann grundsätzlich offen videoüberwacht werden.

Allerdings ist Voraussetzung, dass tatsächlich nur der eigene Tiefgaragenstellplatz einer Videoüberwachung unterliegt.

Die Zusage oder das Versprechen des Stellplatzeigentümers ist dazu nicht ausreichend.

Schon eine Positionierung einer Videokamera, die auch Aufnahmen außerhalb des Stellplatzbereichs (technisch) prinzipiell ermöglichen könnte, ist kritisch.

In einem anderen Verfahren musste ein Gutachter die Befestigung einer Überwachungskamera überprüfen, ob die Kamera technisch in der Lage wäre, neben dem eigenen auch das Nachbargrundstück zu überwachen.

Nur anhand der Befestigungsschrauben konnte dann ermittelt werden, dass dies nicht der Fall ist und die Kamera konnte montiert bleiben.

In Berlin und Umgebung mit der Videoüberwachung Ihres Tiefgaragenstellplatzes mit uns auf der rechtlich sicheren Seite

Sie müssen also für eine Videoüberwachung Ihres Tiefgaragenstellplatzes sicherstellen, dass ausschließlich der Bereich Ihres Stellplatzes zu überwachen ist.

Darüber hinaus wäre zusätzlich ein Hinweisschild anzuraten, welches darüber informiert, dass ausschließlich der eigene Stellplatzbereich mit einer Videokamera überwacht wird.

Übrigens sind davon auch Kameraattrappen oder nicht eingeschaltete Videokameras nicht ausgenommen.

Wollen Sie in Berlin und Umgebung eine Videoüberwachung Ihres Tiefgaragenstellplatzes durchführen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Wir sind mit der rechtlichen Situation bestens vertraut und können die Videokamera so installieren, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite stehen.

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